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Start Wir über uns Statuten des Vereins

Statuten des Vereins Initiative Denkmalschutz

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Statuten

§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich
(1) Der Verein trägt den Namen
Initiative Denkmalschutz.
(2) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Der Sitz des Vereins ist Wien.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(4) Die Errichtung von Zweigstellen ist möglich.


§ 2 Zweck
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.
2) Der Verein setzt sich für den Erhalt gefährdeter Kulturgüter, insbesondere im Rahmen der Denkmal- Orts- und Stadtbildpflege ein.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
1. a) Die Verbreitung allgemeiner Informationen über Denkmal-, Orts- und Stadtbildpflege;
b) die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Stellungnahmen zu aktuellen Angelegenheiten der Denkmal-, Orts- und Stadtbildpflege;
c) die Verbreitung von Informationen über Objekte, Ensembles und deren Umgebung, bei denen es zur Beeinträchtigung oder Zerstörung des Denkmal bzw. Ortsbildcharakters kommen kann.
Zur Informationsverbreitung kommen alle diesem Zweck dienlichen Einrichtungen, einschließlich elektronischer Medien (insbesondere Internet), sowie Printmedien in Frage.
2 Die Durchführung von und die Beteiligung an Aktionen Veranstaltungen, Vorträgen, Führungen, Workshops und ähnlichem zu Denkmal- und Ortsbildangelegenheiten.
3. Die Initiierung und Unterstützung von Interessentengruppen für die Durchführung von, und die Beteiligung an Maßnahmen im Sinne des Vereinszweckes.
4. Mit Stellungnahmen zu geplanten und zu konkreten Absichten und Maßnahmen der Legislative, der Verwaltung und des privatwirtschaftlichen Bereichs, wenn diese Auswirkungen auf den Vereinszweck im Sinne des § 2 Abs.2 haben können.
5. Die Erfassung und Erforschung denkmalwürdiger und ortsbildrelevanter Objekte und räumlicher Situationen.
6. Die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsaufträge.
7. Der Informations- und Erfahrungsaustausch mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, die im Bereich der Denkmal- und Ortsbildpflege tätig sind.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1. Beitrittgebühren und Mitgliedsbeiträge.
2. Spendensammlungen
3. Subventionen und Schenkungen von physischen und juristischen Personen, wie von Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts.
4. Erträgnisse aus Publikationen
5. Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung, sowie Einkünfte aus allfälligen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betriebenen Unternehmen.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die im Statut angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln er-halten. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5. Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche und fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen, wie rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
1. Durch Austritt. Ein Austritt kann nur zu Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen.
2. Durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Konkurs.
3. Die Mitgliedschaft von ordentlichen und fördernden Mitgliedern erlischt mit Ende jenes Jahres, für das der vorgeschriebene Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde.
4. Durch Ausschluss durch den Vorstand. Der Ausschluss eines Mitglied kann wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen einen Ausschluss steht dem Mitglied die Möglichkeit der Berufung an die Vollver-sammlung offen. Eine Berufung hat bis zur Entscheidung durch die Vollversammlung aufschiebende Wirkung.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nützen. Das Stimmrecht in der Vollversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Jedes Mitglied ist überdies berechtigt,. in die Protokolle der Vereinsorgane (§ 7) Einsicht zu nehmen und Kopien davon anzufertigen.
(3) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Vollversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Vollversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(6) Wurde von der Vollversammlung eine vereinsinterne Geschäftsordnung beschlossen, so sind die Mitglieder auch zur Einhaltung derselben verpflichtet.


§ 7. Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind
1. die Vollversammlung (§ 8 bis § 10),
2. der Vorstand (§ 11 bis § 13),
3. der Kontrollrat (§ 14),
4. die Rechnungsprüfer (§ 15) und
5. das Schiedsgericht (§ 16).


§8. Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern und den Rechungsprüfern zusammen. Stimmrecht in der Vollversammlung haben jedoch nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung auf ein anderes ordentliches Mitglied ist zulässig.
(2) Eine ordentliche Vollversammlung hat jedenfalls einmal Jährlich, spätestens im Mai stattzufinden.
(3) Vollversammlungen sind vom Vorstand ein-zuberufen.
(4) Einladungen zu Vollversammlungen sind unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der vorgesehenen Tagesordnung spätestens 30 Tage vor dem festgesetzten Termin per Brief, Fax oder E-Mail abzusenden.
(5) Ergänzungen der Tagesordnung sind vor-zunehmen, wenn dies ein Rechnungsprüfer, oder mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder verlangen und dieses Verlangen spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Versammlungstermin dem Vorstand zugestellt wurde.
(6) Die Leitung der Vollversammlung obliegt dem 1. Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertretern, in der in § 11 geregelten Reihenfolge.
(7) Die Vollversammlung ist zur festgesetzten Stunde beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (bzw. deren Vertreter gemäß Abs.1) anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so findet die Vollversammlung 20 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, dies ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(8) Gültige Abstimmungen, Wahlen und Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung erfolgen. Ausgenommen sind davon Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung sowie die Abwahl von Mitgliedern des Vorstands (§ 11 Abs. 11) und des Kontrollrats.
(9) Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Es zählen die abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse mit denen das Statut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Über jede Vollversammlung ist ein Protokoll, das jedenfalls alle zur Diskussion gestellten Anträge sowie das Ergebnis allfälliger Abstimmungen und Wahlen zu enthalten hat. Dieses Protokoll ist spätestens vier Wochen nach der jeweiligen Sitzung allen Mitgliedern schriftlich, per Fax oder per E-Mail zu übermitteln. Die Protokollführung obliegt dem/der Leiter/in der Vollversammlung.


§ 9. Außerordentliche Vollversammlungen
(1) Außerordentliche Vollversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dieser dies aufgrund besonderer Umstände für erforderlich erachtet.
(2) Eine außerordentliche Vollversammlung ist auch binnen zwei Monaten einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
(3) Das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung steht auch jedem Rechnungsprüfer zu, dies im Falle von Gebarungsmängeln oder bei Gefahr für den Bestand des Vereins, wenn der Vorstand einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung eines Rechnungsprüfers nicht binnen Monatsfrist nachkommt.
(4) Eine Einberufung einer außerordentliche Vollversammlung durch einen Rechnungsprüfer hat auch bei Ausfall des gesamten Vorstands zu erfolgen.
(5) Die Bestimmungen des § 8 sind sinngemäß anzuwenden. Bei Ausfall des gesamten Vorstandes hat die außerordentliche Vollversammlung jener Rechnungsprüfer bis zur Wahl eines neuen Vorstands die Sitzung zu leiten, der die Versammlung einberufen hat.


§10 Aufgabenkreis der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder, des Kontrollrats und der Rechnungsprüfer;
4.. Die Beschlussfassung über Einrichtung von Zweigstellen. Die Vollversammlung kann jedoch diese Aufgabe auch dem Kontrollrat übertragen;
5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein. Die Vollversammlung kann diese Aufgabe jedoch auch dem Kontrollrat übertragen;
6. Entlastung des Vorstands und des Kontrollrats;
7. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
8. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft; und Verleihung von Ehrentiteln;
9. Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft;
10. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung, wie deren Änderung;
11. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
12. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§11. Vorstand (Leitungsorgan)
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem
1. Vorstandsmitglied,
2. Vorstandsmitglied,
3. Vorstandsmitglied.
(2) Als Vertreter des 1.Vorstandsmitglieds fungiert zunächst das 2. Vorstandsmitglied und dann das 3. Vorstandsmitglied.
(3) Der Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen hat.
(4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 27 Monate, sie endet aber jedenfalls mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich. Sollte der Abstand zwischen zwei Vollversammlungen größer als 27 Monate sein, so verlängert sich die Funktionsdauer jedoch bis zur nächsten Vollversammlung.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder sowie die Rechungsprüfer und die Mitglieder des Kontrollrats eingeladen wurden und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Frist und der Bekanntgabe einer Tagesordnung zu erfolgen. Einberufungen haben in schriftlicher Form (Brief, E-Mail, Fax) zu erfolgen.
(7) Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem 1.Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorstandsmitglied.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
(9) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Beratungen des Vorstandes als Zuhörer teilzunehmen. Zu diesem Zweck ist jederzeit Auskunft über Zeit und Ort der nächsten Vorstandssitzung zu geben. Über Vorstandssitzungen sind Beschluss- bzw. Ergebnisprotokolle zu führen. Die Protokolle sind jedem Mitglied zugänglich zu halten.
(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe Abs. 11) und Rücktritt (siehe Abs. 12) sowie durch Verlust der Vereinsmitgliedschaft (§3 Z.3).
(11) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Vollversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Vollversammlung;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins;
6. Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen mit physischen und juristischen Personen;
7. Verhandlungen mit Ämtern und Behörden;
8. Umsetzung der von den anderen Vereins-organen gefassten Beschlüsse;
9. Die Organisation, Durchführung und Über-wachung der dem Vereinszweck dienenden Aktivitäten.


§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Das 1. Vorstandmitglied ist die/der höchste Vereins-funktionär/-in. Ihr/Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen.
(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Vollversammlung, sofern nicht der Kontrollrat mit dieser Aufgabe betraut wurde.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, bedürfen jedenfalls der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.


§14 Kontrollrat
(1) Die Vollversammlung kann für die Erledigung einzelner Aufgaben, die grundsätzlich der Vollversammlung zukommen, einen Kontrollrat bestellen.
(2) Dem Kontrollrat obliegen die im durch Beschluss der Generalversammlung übertragenen Aufgaben für die Zeiträume zwischen Vollversammlungen, insbesondere gemäß § 10 Z.4 und Z5. Weitere Aufgaben des Kontrollrats können auch in einer Geschäftsordnung (§10 Z.11) festgelegt werden.
(2) Der Kontrollrat besteht aus drei Vereinsmitgliedern, sie dürfen keinen anderen Organen des Vereins, mit Ausnahme der Vollversammlung angehören. Den Kontrollratsmitgliedern ist der Abschluss von ihre Person betreffenden entgeltlichen Rechtsgeschäften mit dem Verein untersagt.
(3) Die des Mitglieder des Kontrollrats werden von der Vollversammlung auf die Dauer von 15 Monaten gewählt.
(4) Es gelten die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Vorstandsmitglieder sinngemäß, jedoch ist eine Selbstergänzung des Kontrollrats durch Kooptierung im Sinne des §11 Abs.3 nicht möglich.
(5) Der Kontrollrat ist arbeitsfähig, solange ihm zwei Mitglieder angehören. Für rechtsgültige Entscheidungen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich.
(6) Der Kontrollrat tritt nach Erfordernis, nach eigenem Ermessen, auf Einladung des Vorstands oder eines Rechnungsprüfers zusammen.
(7) Der Vorstand, sowie jedes seiner Mitglieder ist dem Kontrollrat auskunftspflichtig.
(7) Der Kontrollrat trifft seine Entscheidungen einstimmig.
(8) Seine Entscheidungen hat der Kontrollrat begründen und darüber Protokolle zu verfassen. Die Protokolle sind dem Vorstand und den Rechnungsprüfern zu übermitteln und auch jedem Mitglied zugänglich zu halten.


§ 15. Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer von 15 Monaten gewählt. Die Funktionsperiode endet aber jedenfalls mit der Wahl neuer Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Über-prüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Überprü-fung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Vorstandsmitglieder sinngemäß.


§15. Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, aber kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff der Zivilprozessordnung.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus vier ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von zwei Wochen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§16. Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Vollversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke auf dem Gebiet der Denkmalpflege zu verwenden. Es soll, soweit möglich, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
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Wien, am 18. Februar 2008

 

Heute ist Samstag, 04. September 2010
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Zeit: 4. September 2010, 15:00 Uhr (Treffpunkt)

Ort: Gartenpavillon gegenüber Neulinggasse 14, 1030 Wien


 

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